Allgemeine Geschäftsbedingungen von Jérôme Eckstein – ECKSTEIN IT
Stand: 14. März 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Jérôme Eckstein – ECKSTEIN IT, Holitzberg 176, 22417 Hamburg (nachfolgend „ECKSTEIN IT“) und seinen Kunden (nachfolgend „Kunde“) über:
    • laufende IT-Betreuung und Wartung von IT-Systemen,
    • Vor-Ort-Service und Fernwartung,
    • IT-Beratung und projektbezogene Leistungen,
    • Dienstleistungen im Bereich Datenschutz (insbesondere Tätigkeit als externer Datenschutz­beauftragter).
  2. Die AGB gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB (B2B) und Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (B2C), soweit in einzelnen Klauseln nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
  3. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ECKSTEIN IT stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und in Textform zu. Schweigen auf übersandte AGB des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
  4. Nebenabreden, Zusagen oder Änderungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie von ECKSTEIN IT in Textform bestätigt wurden.

2. Vertragsschluss und Leistungsumfang

  1. Angebote von ECKSTEIN IT sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt zustande durch:
    • ausdrückliche Annahme eines schriftlichen oder in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelten Angebots von ECKSTEIN IT durch den Kunden, oder
    • Auftragsbestätigung von ECKSTEIN IT in Textform, oder
    • konkludente Inanspruchnahme von Leistungen durch den Kunden nach entsprechender Abstimmung (z. B. vereinbarter Vor-Ort-Termin oder erteilter Fernwartungszugang).
  2. Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus:
    • dem jeweiligen Angebot,
    • einem Wartungs- oder Dienstleistungsvertrag,
    • oder der bei Beauftragung vereinbarten Leistungsbeschreibung (z. B. Ticketbeschreibung, E-Mail-Korrespondenz).
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt ECKSTEIN IT seine Leistungen als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Es wird also ein fachgerechtes Tätigwerden geschuldet, nicht ein bestimmter Erfolg (z. B. die dauerhafte Fehlerfreiheit eines Systems). Projektbezogene Leistungen können im Einzelfall als Werkvertrag ausgestaltet werden; dies ist dann ausdrücklich so zu vereinbaren.
  4. ECKSTEIN IT ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer zu bedienen, bleibt aber gegenüber dem Kunden verantwortlicher Vertragspartner.

3. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Leistungen nach Zeitaufwand auf Basis der jeweils gültigen Stundensätze von ECKSTEIN IT abgerechnet. Für Bestandskunden können abweichende Stundensätze (z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrages) vereinbart sein.
  2. Vor-Ort-Leistungen können zusätzlich Anfahrtspauschalen oder Wegzeiten enthalten. Die jeweils gültigen Konditionen werden dem Kunden vor Beginn der Leistung mitgeteilt oder sind in einem Wartungs-/Rahmenvertrag geregelt.
  3. Wartungsverträge / Pauschalmodelle
    Für laufende Betreuung können monatliche oder periodische Pauschalen vereinbart werden. Der genaue Leistungsumfang (z. B. enthaltene Stundenkontingente, Reaktionszeiten, Monitoring-Leistungen) ergibt sich aus dem jeweiligen Vertrag. Darüber hinausgehende Leistungen werden gesondert nach Aufwand vergütet, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  4. Zahlungsziel
    Rechnungen sind, sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  5. ECKSTEIN IT ist berechtigt, bei umfangreicheren Projekten oder bei Neukunden vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlungen zu verlangen.
  6. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist ECKSTEIN IT berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Darüber hinausgehende Verzugsschäden (z. B. Mahnkosten) können geltend gemacht werden.
  7. Bei erheblichen Zahlungsrückständen ist ECKSTEIN IT nach vorheriger Ankündigung berechtigt, weitere Leistungen – insbesondere laufende Support- und Wartungsleistungen – vorübergehend auszusetzen, bis der Rückstand ausgeglichen ist. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte bleiben unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass alle Voraussetzungen im technischen und organisatorischen Umfeld geschaffen werden, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Leistungen von ECKSTEIN IT erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
    • Bereitstellung korrekter und vollständiger Informationen über bestehende Systeme,
    • rechtzeitige Übermittlung erforderlicher Zugangsdaten und Berechtigungen,
    • Benennung eines fachkundigen Ansprechpartners,
    • Zugänglichkeit der zu bearbeitenden Systeme (physisch oder per Fernzugriff).
  2. Der Kunde stellt sicher, dass er über alle erforderlichen Rechte zur Nutzung der von ihm eingesetzten Hard- und Software verfügt und dass die Nutzung durch ECKSTEIN IT im Rahmen des Auftrags rechtlich zulässig ist.
  3. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und verzögert oder erschwert dies die Leistungserbringung, kann ECKSTEIN IT hierdurch entstehenden Mehraufwand gesondert berechnen. Vereinbarte Fristen verlängern sich um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

5. Datensicherung („Backup as a Service“)

  1. Grundsatz ohne gesonderte Vereinbarung
    Ohne ausdrücklich vereinbarte Backup-Dienstleistung bleibt der Kunde allein verantwortlich für die regelmäßige, dem Risiko angemessene Sicherung seiner Daten. Dies umfasst insbesondere:
    • Erstellung von Sicherungskopien in angemessenen Intervallen,
    • Aufbewahrung der Sicherungen getrennt vom Produktivsystem,
    • regelmäßige Überprüfung der Wiederherstellbarkeit.
  2. Backup-Dienstleistungen bei Vertragskunden
    Sofern im Rahmen eines Wartungsvertrages oder einer gesonderten Vereinbarung ausdrücklich eine Backup-Dienstleistung („Backup as a Service“) vereinbart ist, gilt:
    • Art und Umfang der Datensicherung (z. B. lokal/Cloud, Voll-/Inkrementalsicherung, Aufbewahrungsdauer) werden konkret beschrieben.
    • ECKSTEIN IT schuldet die Durchführung der vereinbarten Sicherungsvorgänge nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einrichtung, nicht jedoch die Vermeidung jeglichen Datenverlustes in allen denkbaren Konstellationen.
    • Der Kunde bleibt verpflichtet, die Sicherungskonzepte in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit prüfen zu lassen (z. B. bei wesentlichen Änderungen der Systemlandschaft oder des Geschäftsmodells). Änderungen sind gesondert zu beauftragen.
  3. Haftung bei Datenverlust
    • Soweit ECKSTEIN IT mit Backup-Leistungen beauftragt ist und seine Pflichten schuldhaft verletzt, ist eine Haftung auf die Wiederherstellung aus den letzten ordnungsgemäß angefertigten Sicherungskopien sowie auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    • Ist ECKSTEIN IT nicht mit Backup-Leistungen beauftragt und hat der Kunde keine oder keine ausreichenden Sicherungen vorgenommen, haftet ECKSTEIN IT für Datenverlust nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestvorgaben und nur, soweit der Datenverlust nicht auf fehlender Datensicherung durch den Kunden beruht.

6. Fernwartung und Vor-Ort-Service

  1. Fernwartung
    • Fernzugriff auf Systeme des Kunden erfolgt ausschließlich nach dessen ausdrücklicher Zustimmung (z. B. durch Starten der Fernwartungssoftware oder Freigabe eines dauerhaften Zugangs).
    • Der Kunde sorgt dafür, dass die erforderliche Verbindung (Internet, VPN, Fernwartungstool) verfügbar ist.
    • Während der Fernwartung sollte ein Ansprechpartner des Kunden erreichbar sein, um Rückfragen zu klären und die Arbeiten zu begleiten, soweit erforderlich.
  2. Vor-Ort-Service
    • Vor-Ort-Einsätze werden in der Regel nach vorheriger Terminabsprache durchgeführt.
    • Der Kunde stellt sicher, dass zu den vereinbarten Terminen Zugang zu den Räumlichkeiten und Systemen besteht und ggf. erforderliche Schlüssel/Badges bereitstehen.
    • ECKSTEIN IT ist bemüht, Störungsmeldungen im Rahmen der vereinbarten Servicezeiten und Prioritäten (z. B. laut Wartungsvertrag) zeitnah zu bearbeiten; eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.

7. Leistungszeit, Verzögerung und höhere Gewalt

  1. Termine für die Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und in Textform bestätigt wurden. Ansonsten handelt es sich um unverbindliche Plantermine.
  2. Kommt es zu Verzögerungen aufgrund von Umständen, die ECKSTEIN IT nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall von Vorlieferanten, Strom- oder Netzausfälle, behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, Krankheit), verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
  3. Gerät ECKSTEIN IT mit einer Leistung in Verzug, kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, soweit die Leistung bis dahin nicht erbracht ist. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs richten sich nach Ziffer 10.

8. Gewährleistung bei Hardware und Standardsoftware

  1. Soweit ECKSTEIN IT Hardware oder Standardsoftware verkauft oder vermittelt, gelten – gegenüber Verbrauchern – die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
  2. Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend:
    • Der Kunde hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Tagen in Textform zu rügen.
    • Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen.
    • Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet ECKSTEIN IT nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  3. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder – bei wesentlichem Mangel – Rücktritt zu, beschränkt durch die Haftungsregelungen nach Ziffer 10.
  4. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn Mängel auf unsachgemäße Behandlung, äußere Einwirkungen, nicht von ECKSTEIN IT freigegebene Änderungen oder auf vom Kunden beauftragte Dritte zurückzuführen sind.

9. Gewährleistung bei Dienstleistungen und Projekten

  1. ECKSTEIN IT erbringt Dienstleistungen mit der im IT-Dienstleistungsbereich üblichen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Leistungserbringung, kann aber die ständige und vollständig störungsfreie Funktion von IT-Systemen nicht garantieren.
  2. Beanstandet der Kunde die Qualität einer Dienstleistung, hat er dies ECKSTEIN IT möglichst zeitnah und konkret mitzuteilen. ECKSTEIN IT ist zur Nachbesserung berechtigt; der Kunde hat ECKSTEIN IT eine angemessene Frist dafür einzuräumen.
  3. Bei ausdrücklich als Werkvertrag vereinbarten Projekten (z. B. abgeschlossene Migration, definierte Implementierung) erfolgt nach Fertigstellung eine Abnahme. Etwaige Mängel sind bei Abnahme anzuzeigen. Für Mängelrechte gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen, modifiziert durch Ziffer 10.

10. Haftung

  1. ECKSTEIN IT haftet unbeschränkt:
    • bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    • bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
    • sowie bei Übernahme einer ausdrücklich als solchen bezeichneten Garantie.
  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ECKSTEIN IT nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  3. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung oder sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
  4. Für Datenverluste gilt ergänzend Ziffer 5: Eine Haftung besteht nur im Rahmen der dort beschriebenen Regelungen und ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung für die Wiederherstellung erforderlich wäre.
  5. Die Haftungsbeschränkungen dieser Ziffer gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ECKSTEIN IT.

11. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. ECKSTEIN IT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Näheres ergibt sich aus der jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
  2. Soweit ECKSTEIN IT personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (z. B. Administratorzugriffe, Hosting oder Remote-Administration), schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO, sofern rechtlich erforderlich.
  3. ECKSTEIN IT verpflichtet sich, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden Stillschweigen zu bewahren und diese Informationen nur zur Erfüllung des jeweiligen Vertrags zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.

12. Besondere Regelungen für Datenschutz­beratung / externer Datenschutz­beauftragter

  1. Wird ECKSTEIN IT als externer Datenschutz­beauftragter tätig, ergeben sich Inhalt und Umfang der Leistungen aus der jeweiligen Bestellungsurkunde und der begleitenden Leistungsbeschreibung. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Vorschriften (insbesondere DSGVO, BDSG).
  2. ECKSTEIN IT berät den Kunden auf Basis des aktuellen Stands von Rechtsprechung, Literatur und Veröffentlichungen der Aufsichtsbehörden. Eine Gewähr für bestimmte behördliche oder gerichtliche Bewertungen kann nicht übernommen werden.
  3. Die Verantwortung für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten verbleibt beim Kunden als Verantwortlichem im Sinne der DSGVO. Entscheidungen über Maßnahmen (z. B. TOM, Risikoakzeptanz, Freigaben von Verfahren) trifft allein der Kunde.

13. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren (insbesondere Hardware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen Eigentum von ECKSTEIN IT.
  2. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ECKSTEIN IT im Fall von Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) unverzüglich zu informieren.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Sitz von ECKSTEIN IT in Hamburg.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von ECKSTEIN IT in Hamburg. ECKSTEIN IT ist berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

15. Schlussbestimmungen

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Textform, soweit nicht eine strengere Form gesetzlich vorgeschrieben ist.